Corona

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung ist zum 01.01 2020 in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von Unternehmen und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung zu investieren. Ziel ist es, den Investitionsstandort Deutschland zu stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anzuregen.

Zum 01.01.2020 wurde durch das Forschungszulagengesetz vom 14.12.2019 eine steuerliche Forschungszulage i. H. v.

  • 25 % bestimmter, nach dem FZulG förderfähigen Aufwendungen für Arbeitslöhne lohnsteuerpflichtiger Arbeitnehmer, Eigenleistungen von Einzel- bzw. Mitunternehmern oder
  • 60 % des gezahlten Entgelts für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eingeführt.

Die Bemessungsgrundlage wurde auf 2 Mio. EUR begrenzt, so dass sich eine maximale Forschungszulage i. H. v. 500.000 EUR pro Jahr und Anspruchsberechtigtem ergab.

Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 wurde für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2026 entstanden sind, die maximale Bemessungsgrundlage von 2 Mio. EUR auf 4 Mio. EUR verdoppelt.

Hinweis: Unternehmen können damit in diesem Zeitraum bis zu 1 Mio. EUR Forschungszulage pro Jahr erhalten.

Das Antragsverfahren ist zweistufig:

  • Im ersten Schritt prüft und bescheinigt die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), dass es sich bei den eingereichten Vorhaben dem Grunde nach um Forschung und Entwicklung entsprechend der FuE-Definition des europäischen Beihilferechts handelt.
    Die entsprechenden Antragsformulare stehen auf der Internetseite der BSFZ unter https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/antragsverfahren zur Verfügung.
  • Im zweiten Schritt setzt das zuständige Finanzamt die Forschungszulage der Höhe nach fest und rechnet diese bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer mit auf die festgesetzte Steuer an.
    Bei Übersteigen der Steuerschuld wird die anzurechnende Forschungszulage ausgezahlt.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird explizit aufgenommen, dass die Anrechnung der Forschungszulage auf die festgesetzte Ertragsteuer zu einer Steuererstattung führt. Damit soll klargestellt werden, dass eine ausgezahlte Forschungszulage steuerfrei ist.

Veranstaltungshinweis: BSFZ-Roadshow

Die virtuelle Roadshow der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) geht weiter! In den kommenden Wochen präsentiert die BSFZ in mehreren Online-Seminaren gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen wieder alles Wichtige rund um die steuerliche Forschungsförderung.

Nähere Informationen und Anmeldemöglichkeiten finden Sie unter:

Antragsverfahren

Anmeldung zur „Roadshow Süddeutschland“
am 11.03.2021 von 14:30 – 16:00 Uhr.

Jetzt anmelden

Alle Informationen und Angaben in dieser E-Mail haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Bei Fragen können Sie sich gerne unter der o. g. E-Mail an uns wenden.

 

Quelle

dhmp
03.03.2021

info@dhmp.de

1 Min.
Lesedauer vor 4 Jahren veröffentlicht

Verwandte Themen