Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I bis III, November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III Plus IV erfolgt regulär bis 30.06.23.
In Einzelfällen kann die Fristverlängerung bis 31.12.23 beantragt werden.
Nun ist es so weit.
Die Einreichung der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen ist möglich.
Nach Ablauf des Förderzeitraums der Überbrückungshilfen sind Unternehmerinnen oder Unternehmer dazu verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen. Sollte die Schlussabrechnung nach einer bewilligten Überbrückungshilfe bzw. November-/Dezemberhilfe nicht eingereicht werden, wird die Bewilligungsstelle die ausgezahlten Hilfen zurückfordern.
Gut zu wissen.
Schlussabrechnung über prüfende Dritte
Wenn die Überbrückungshilfe über prüfende Dritte, also durch uns beantragt wird, muss auch die Endabrechnung durch uns, als prüfender Dritter eingereicht werden.
Unsere Infografik veranschaulicht Ihnen den Prozess und zeigt auf, welche Unterlagen Sie zusammentragen müssen:
Infografik – Prozess Schlussabrechnung
Durch unsere Mandanteninformation erhalten Sie zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen wichtige Hinweise und Erläuterungen.
Mandanteninfo – Schlussabrechnung
Bei Fragen zur Schlussabrechnung können Sie sich gerne unter der o. g. E-Mail an uns wenden.
Alle Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.