Vielleicht kennen Sie den Begriff der „Taxonomie“ schon aus den Medien. Vor einiger Zeit wurde politisch kontrovers diskutiert, ob Strom aus Atomenergie oder aus Erdgas als nachhaltig im Sinne der EU-Taxonomie gelten sollte oder nicht.

Diese Diskussion bringt den Hauptregelungsinhalt der EU-Taxonomie-Verordnung auf den Punkt: Sie regelt, welche Wirtschaftsaktivitäten als (umweltbezogen) nachhaltig anzusehen sind.

In Anbetracht der Vielfalt an wirtschaftlichen Aktivitäten, Zweifelsfällen und Gestaltungen ist diese Qualifizierung freilich deutlich komplexer als die Kürze der Fragestellung vermuten lässt. Um den individuellen Beurteilungsspielraum – und damit auch Gefahren von Greenwashing – zu reduzieren, wird der Nachhaltigkeitsbegriff operationalisiert. Hierfür formuliert die EU-Taxonomie-Verordnung sechs Umweltziele:

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresresourcen
  4. Übergang zur Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die EU-Taxonomie belässt es nicht bei der Qualifizierung von Wirtschaftsaktivitäten, sondern führt neue Kennzahlen ein, die sog. Taxonomiequoten. Für die Umsatzerlöse, operativen Aufwendungen sowie Investitionen ist jeweils der nachhaltige Anteil anzugeben. Ab dem Geschäftsjahr 2025 werden diese Taxonomiequoten auch für große Kapitalgesellschaft zu ermitteln und anzugeben sein.

Weitere Informationen, wie einen Überblick über die geregelten Wirtschaftsaktivitäten sowie die Gefahren der Missinterpretation der Taxonomiequoten, erläutern wir in Blog-Eintrag Nr. 5.

 

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Quelle

dhmp
24.10.2023

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Lesedauer vor 1 Jahr veröffentlicht

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