Die EU-Taxonomie regelt, welche Wirtschaftsaktivitäten als umweltbezogen nachhaltig gelten. Bei der Vielzahl an Wirtschaftsaktivitäten, wurde sich auf die Branchen beschränkt, die den wesentlichsten Beitrag zu dem jeweiligen Umweltziel leisten, also am meisten zur Minderung, Vermeidung oder Speicherung von Treibhausgasemissionen beitragen.
Das sind unter anderem die Branchen Forstwirtschaft, Verarbeitendes Gewerbe, Energie, Verkehr und Baugewerbe.
Dabei regelt die EU-Taxonomie einzig welche Wirtschaftsaktivitäten einen positiven Beitrag zu den Umweltzielen liefern.
Die Beurteilung läuft vereinfachend nach folgendem Schema ab:
- Die Wirtschaftsaktivität liefert einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines (oder mehrerer) der sechs definierten Umweltziele.
- Es wird kein anderes Umweltziel beeinträchtigt.
- Es wird der sogenannte Mindestschutz eingehalten.
Damit werden negative, nicht nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten nicht geregelt. Diese Tatsache birgt die Gefahr einer großen Missinterpretation. Erfüllt eine Wirtschaftsaktivität nicht die oben genannten Kriterien, gilt sie nicht als taxonomiekonform und damit auch nicht als nachhaltig. Dies lässt allerdings nicht den zunächst vermutbaren Umkehrschluss zu, dass die Wirtschaftsaktivität dann umweltschädlich wäre. Im Gegenteil – oftmals wird es schlicht an einer Regelung der Wirtschaftsaktivität mangeln. So ist der Handel von Photovoltaik-Modulen oder Elektrofahrzeugen eine sicherlich wünschenswerte Tätigkeit. Der Handel insgesamt wird jedoch nicht von der EU-Taxonomie geregelt, ist also nicht taxonomiefähig. Folglich können diese Aktivitäten per se nicht nachhaltig im Sinne der EU-Taxonomie sein – im Gegensatz zur Produktion dieser Gegenstände.
Sie sehen, in diesem Zusammenhang fallen die Begriffe der „Taxonomiefähigkeit“ und Taxonomiekonformität“. Deren richtige Verwendung ist wichtig für die richtige Interpretation der Nachhaltigkeitsinformationen. Ist eine Wirtschaftsaktivität nicht geregelt, ist sie nicht taxonomiefähig. Es ist also keine Aussage darüber möglich, ob die Wirtschaftsaktivität einen positiven oder negativen Beitrag zur Nachhaltigkeit liefert. Ist eine Wirtschaftsaktivität geregelt, erfüllt aber nicht die oben genannten Kriterien, ist sie zwar taxonomiefähig, aber nicht taxonomiekonform, also nicht positiv nachhaltig. Erfüllt sie dagegen die Kriterien, ist sie auch taxonomiekonform, liefert einen positiven Beitrag zu den definierten Zielen und gilt damit als nachhaltig. Eine Aussage über die Schädlichkeit von nicht taxonomiefähigen oder nicht taxonomiekonformen Tätigkeiten ist damit nicht verbunden.
Neben der EU-Taxnomie-Verordnung basiert die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Wesentlichen auf den ESRS. Auf deren Inhalt gehen wir in den Blog-Beiträgen ab Nr. 6 näher ein.
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