In dem Programm der neuen Bundesregierung für die nächsten 4 Jahren sind auch steuerliche Änderungen enthalten, die wir für Sie kurz und knapp zusammengefasst haben.
Der Koalitionsvertrag 2021 – 2025 aus steuerlicher Sicht
Der Koalitionsvertrag 2021 – 2025 von FDP, Grüne und SPD beinhaltet u. a. steuerrechtliche und wirtschaftsrechtliche Änderungsvorhaben. Den Koalitionsvertrag können Sie unten downloaden.
Verfahrensrecht
Die bereits eingeführte Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen wird auch auf nationale Steuergestaltungen von Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Mio. € ausgeweitet.
Einkommensteuer
- „Superabschreibung“: Es soll eine Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter geschaffen werden, die den Steuerpflichtigen in den Jahren 2022 und 2023 ermöglicht, einen Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im jeweiligen Jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen, vom steuerlichen Gewinn abzuziehen.
- Die erweiterte Verlustverrechnung soll zeitlich bis Ende 2023 verlängert werden und der Verlustvortrag soll auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden.
- Die bestehende Besserstellung von Plug-in-Hybridfahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung wird für neu zugelassene Fahrzeuge stärker auf die rein elektrische Fahrleistung ausgerichtet. Hybridfahrzeuge sollen zukünftig nur noch privilegiert werden (Entnahmewert 0,5 %), wenn das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 %) auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird. Wird das Fahrzeug nicht überwiegend im elektrischen Fahrbetrieb genutzt oder der rein elektrische Fahranteil nicht nachgewiesen, entfällt der Vorteil und die Nutzung des Dienstwagens wird regelbesteuert (1 %-Regelung).
- Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung für Start-ups soll attraktiver gestaltet werden.
- Das Optionsmodell und die Thesaurierungsbesteuerung werden überprüft, inwiefern praxistaugliche Anpassungen erforderlich sind.
- Mobile Arbeit soll EU-weit unproblematisch möglich sein. Sog. Co-Working-Spaces (s. hierzu StuB 20/2021 S. 809) sind eine gute Möglichkeit für mobile Arbeit und die Stärkung ländlicher Regionen. Die steuerliche Regelung des Homeoffice für Arbeitnehmer soll bis zum 31.12.2022 verlängert werden.
- Der Ausbildungsfreibetrag soll erstmals nach 2001 von 924 € auf 1.200 € erhöht werden.
- Der Sparerpauschbetrag soll zum 1.1.2023 auf 1.000 € erhöht werden (Zusammenveranlagung 2.000 €).
- Das Urteil des BFH zum Alterseinkünftegesetz wird umgesetzt. Eine doppelte Rentenbesteuerung wird auch in Zukunft vermieden. Deshalb soll der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben – statt nach dem Stufenplan ab 2025 – vorgezogen und bereits ab 2023 erfolgen. Zudem soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten wird damit erst ab 2060 erreicht.
Lohn und Gehalt
- Der Mindestlohn soll auf 12 € angehoben werden und es wird sich für die Entgeltgleichheit von Frauen und Männern eingesetzt.
- Die Midi-Jobgrenze soll auf 1.600 € erhöht werden. Künftig orientiert sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des Mindestlohns auf 520 € erhöht. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden oder zur Teilzeitfalle insbesondere für Frauen werden. Die Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts bei Mini-Jobs sollen kontrolliert werden.
- Die Kombination aus den Steuerklassen III und V soll in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführt werden.
Umsatzsteuer
- Der Umsatzsteuerbetrug wird bekämpft. Es wird schnellstmöglich ein elektronisches Meldesystem bundesweit einheitlich eingeführt, das für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen verwendet wird. Es wird sich auf EU-Ebene für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem eingesetzt (z. B. Reverse-Charge).
- Um im europäischen Wettbewerb gleiche Bedingungen zu erreichen, wird gemeinsam mit den Ländern die Einfuhrumsatzsteuer weiterentwickelt.
- Inklusionsunternehmen sollen durch formale Privilegierung im Umsatzsteuergesetz gestärkt werden.
Grunderwerbsteuer
Den Ländern soll eine flexiblere Gestaltung der Grunderwerbsteuer ermöglicht werden, um den Erwerb selbst genutzten Wohneigentums zu erleichtern. Zur Gegenfinanzierung wird das Schließen von steuerlichen Schlupflöchern beim Immobilienerwerb von Konzernen (Share Deals) genutzt.
Internationales Steuerrecht
- Es wird sich aktiv für die Einführung der globalen Mindestbesteuerung eingesetzt.
- Aus Deutschland abfließende Einkommen sollen angemessen besteuert werden. Sowohl eine Nicht- als auch eine Doppelbesteuerung ist zu vermeiden. Dazu wird die Quellenbesteuerung, insbesondere durch eine Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen, ausgeweitet und die Zinsschranke durch eine Zinshöhenschranke ergänzt, um ungewünschte Steuergestaltung zu vermeiden.
- Der Daten- und Informationsaustausch zwischen Finanzaufsicht und Steuerbehörden soll zukünftig auch bei Verdachtsfällen der missbräuchlichen Dividendenarbitrage und des Marktmissbrauchs möglich sein.
- Die Steueroasen-Liste der EU wird ständig aktualisiert. Es werden die OECD-Regeln gegen Umgehungsgestaltungen beim internationalen Finanzkonteninformationsaustausch (CRS und FATCA) umgesetzt.
Wirtschaftsrecht
- Die Qualität der Daten im Transparenzregister soll verbessert werden, sodass die wirtschaftlich Berechtigten in allen vorgeschriebenen Fällen tatsächlich ausgewiesen werden. Die digitale Verknüpfung mit anderen in Deutschland bestehenden Registern soll erfolgen. So wird das Datenbankgrundbuch mit dem Transparenzregister verknüpft, um die Verschleierung der wahren Eigentümer von Immobilien zu beenden.
- Die Gründung von Gesellschaften soll erleichtert werden, indem die Digitalisierung des Gesellschaftsrechts vorangetrieben wird und Beurkundungen per Videokommunikation auch bei Gründungen mit Sacheinlage und weiteren Beschlüssen erlaubt wird. Die Online-Hauptversammlungen sollen dauerhaft möglich sein und dabei werden die Aktionärsrechte uneingeschränkt gewahrt.
- Wer als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer in einer GmbH (etc.) tätig war und dafür Beiträge entrichtet hat, sollte Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
- Selbständige sollen dadurch entlastet werden, dass Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oberhalb der Minijobgrenze nur noch strikt einkommensbezogen erhoben werden. Selbständige sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, sofern sie nicht im Rahmen eines einfachen und unbürokratischen Opt-Outs ein privates Vorsorgeprodukt wählen. Dieses muss insolvenz- und pfändungssicher sein und zu einer Absicherung oberhalb des Grundsicherungsniveaus führen. Bei jeder Gründung gilt jeweils eine Karenzzeit von zwei Jahren.
- Zur Unterstützung von Soloselbständigen in der andauernden Corona-Pandemie wird die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus so lange wie benötigt fortgeführt.
- Es wird keine Rentenkürzungen und keine Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters geben.
- In den Verhandlungen über das EU-Programm „Fit for 55“ sollen die Vorschläge der EU-Kommission im Gebäudesektor unterstützt werden. Um das Mieter-Vermieter-Dilemma zu überwinden, wird ein schneller Umstieg auf die Teilwarmmiete geprüft. Im Zuge dessen wird die Modernisierungsumlage für energetische Maßnahmen in diesem System aufgehen. Es soll eine faire Teilung des zusätzlich zu den Heizkosten zu zahlenden CO2-Preises zwischen den Vermietern einerseits und Mietern andererseits erreicht werden.
Wirtschaftsprüfung
Die Wirtschaftsprüfung ist von großem öffentlichem Interesse. Die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer soll weiter gestärkt werden und der hohen Konzentration auf dem Abschlussprüfungsmarkt mit geeigneten Maßnahmen, beispielsweise bei der öffentlichen Auftragsvergabe, entgegentreten werden.
Koalitionsvertrag vom 24.11.2021
Bei weiteren Fragen zum Thema Koalitionsvertrag können Sie sich gerne unter der o. g. E-Mail an uns wenden und einen Termin vereinbaren.
Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
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