Der Nullsteuersatz ist für Photovoltaikanlagen anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 angeschafft wurden. Was ändert sich dadurch umsatzsteuerlich für Anlagen, die vor dem 01.01.2023 angeschafft wurden?
Photovoltaikanlagen, die vor dem 1.1.2023 installiert wurden, konnten in vollem Umfang dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet werden, wenn der Unternehmer auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichtet hat. Er war zum vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung berechtigt.
Der privat verbrauchte Strom unterliegt dann der Wertabgabenbesteuerung (§ 3 Abs. 1b UStG). Dadurch wird der rechtlich zunächst zulässige Vorsteuerabzug systemgerecht nachgelagert ausgeglichen. Auch nach dem 31.12.2022 ist in diesen Fällen wie bisher weiterhin eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.
Als Ausweg blieb nur, nach Ablauf von 5 – 6 Jahren – soweit möglich – zur Kleinunternehmerregelung überzugehen, um eine weitere Umsatzbesteuerung der Stromentnahmen zu unterbinden.
Im BMF-Schreiben vom 27.02.2023 wurde allerdings geregelt, unter welchen Voraussetzungen Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 erworben wurden und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, als unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG zum Nullsteuersatz dem Unternehmensvermögen entnommen werden können, um damit eine zukünftige Besteuerung des selbstverbrauchten Stroms mit Umsatzsteuer zu vermeiden.
Eine Entnahme ist nur möglich, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nicht-unternehmerische Zwecke verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann von einer mindestens 90%igen Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke insbesondere dann ausgegangen werden, wenn ein Teil des Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Ausreichend ist auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.
Die Entnahme der Photovoltaikanlage muss gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt unter Nennung des Entnahmezeitpunkts und Begründung der Entnahmemöglichkeit (vgl. vorgenannte Grundsätze) angezeigt werden.
Die Entnahme nur des nicht-unternehmerisch genutzten Teils einer Photovoltaikanlage, welche ursprünglich zulässigerweise in vollem Umfang dem Unternehmen zugeordnet wurde, ist nicht möglich.
Weiterhin ist zu beachten, dass trotz einer möglichen Entnahme der Photovoltaikanlage die Umsatzsteuer aus den erhaltenen Einspeisevergütungen weiterhin im Rahmen der vorliegenden umsatzsteuerlichen Pflichten erklärt und abgeführt werden muss.
Und: Nach der Entnahme befindet sich die Anlage im Privatvermögen. Damit ist ein Vorsteuerabzug aus Reparaturen oder der Entsorgung nicht mehr möglich.
Zusammenfassung der Voraussetzungen für eine mögliche Entnahme der Alt-PV-Anlage zum 0 % – Steuersatz:
- Kein Kleinunternehmer
- Entnahme Solarmodule, notwendige Komponenten und Speicher durch den Betreiber der Anlage
- Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden
- installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) nach dem Marktstammdatenregister
- mindestens 90 % des erzeugten Stroms wird für nicht-unternehmerische Zwecke verwendet
- Batteriespeicher vorhanden?
- JA – 90% gelten aus Vereinfachungsgründen als erfüllt
- NEIN – ausreichend ist auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nut-
zung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt
- KEIN Nachweis 90% – keine Entnahme der Alt-PV-Anlage möglich