Die Förderungen von Solardächern soll in Deutschland weiter vorangetrieben werden. Doch bisher war die Installation und der Betrieb einer Solaranlage vielen Bundesbürgern zu kompliziert und die bürokratischen Hürden einfach zu hoch.

Dies soll sich nun bereits mit Wirkung zum 01.01.2023 grundlegend vereinfachen. Der Vorschlag von Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) für den Abbau dieser steuerlichen und bürokratischen Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen wurde in der Kabinettssitzung am 14. September 2022 auf den Weg gebracht.

Bundesregierung beschließt zur Förderung von mehr Solardächern einen weiteren Abbau von bürokratischen Hürden

Neu eingeführt werden soll eine Ertragssteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Solaranlagen auf Einfamilienhäusern bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt. Bei einer Solaranlage auf Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze für eine Ertragssteuerbefreiung bei einer Bruttonennleistung von 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Dies ist eine deutliche Erhöhung, vor allem bei den Einfamilienhäusern. Bisher gibt es lediglich die Möglichkeit eine Vereinfachungsregelung für Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 10 Kilowatt in Anspruch zu nehmen.

Durch die Einführung der Ertragssteuerbefreiung und Reduzierung der Steuerbürokratie soll ein aktiver Beitrag zum Klimaschutz und der Energieunabhängigkeit geleistet werden. Zudem wird von den Ländern weiter eine Pflicht zur Installation von Solaranlagen auf Neubauten gefordert.

Eine weitere Vereinfachung für Solaranlage wird es auch im Bereich der Umsatzsteuer geben. Zukünftig wird die Lieferung und Installation von Solaranlagen und Stromspeicher vollständig von der Umsatzsteuer befreit sein. Hierfür soll zukünftig ein sogenannter Nullsteuersatz eingeführt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass es sich bei der Installation um eine Leistung an den Betreiber der Solaranlage handelt und die Solaranlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. Der Betreiber der Solaranlage hat dann die Möglichkeit für die Stromeinspeisung sofort die Kleinunternehmerregelung zu wählen, da er durch die Anschaffung der Solaranlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

Bisher musste der Steuerpflichtige auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich dadurch die Vorsteuer für den Erwerb der Solaranlage vom Finanzamt erstatten zu lassen. Erst nach einer Frist von 5 Jahren hatte er die Möglichkeit zur Kleinunternehmerregelung zu wechseln. Betreiber einer Solaranlage werden durch die Einführung des Nullsteuersatzes auf die Lieferung und Installation erheblich von der Bürokratie entlastet.

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Quelle

dhmp 
26.09.2022

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Lesedauer vor 2 Jahren veröffentlicht

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