Mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz zum 01.10.2022 treten folgende Änderungen in Kraft:

Mindestlohnerhöhungsgesetz

Ab dem 01.10.2022 erhöht sich der Mindestlohn von 10,45 EUR auf 12,00 EUR und die Geringfügigkeitsgrenze wird von 450 EUR auf 520 EUR angepasst. Durch die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze gelten Arbeitnehmer, die zwischen 450 EUR und 520 EUR verdienen, nach dem 01.10.2022 als Minijobber und unterliegen keiner Versicherungspflicht.

Bestandsschutzregelung

Der Gesetzgeber hat hierfür eine Bestandsschutzregelung eingeführt. Die betroffenen Arbeitnehmer können selbst über ihre beitragsrechtliche Beurteilung entscheiden.

Versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520 Euro, bleiben aus Gründen des Bestandsschutzes bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Die betroffenen Beschäftigten können sich bei der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wenn der jeweilige Antrag bis zum 02.01.2023 gestellt wird, wirkt die Befreiung rückwirkend ab dem 01.10.2022. Andernfalls ab dem Folgemonat der Antragsstellung. Die rückwirkende Befreiung in der Krankenversicherung ist nur möglich, wenn bis zur Befreiung keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.

Arbeitgeber müssen bereits zum 01.10.2022 bei ihren betroffenen Arbeitnehmern abfragen, ob Sie Gebrauch von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht machen.

Bei Fragen können Sie gerne auf uns zukommen. Wir erläutern  Ihnen in einem persönlichen Gespräch die Hintergründe und beantworten Ihre Fragen.

Alle Angaben in dieser Information haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Quelle

dhmp Personal
01.08.2022

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Lesedauer vor 2 Jahren veröffentlicht

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