Die Coronapandemie hat uns alle in diesem Jahr vor große Herausforderungen gestellt. Daher hat der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 11a EStG eine Möglichkeit geschaffen, wie Sie Ihre Mitarbeiter in dieser schwierigen Zeit mit einer steuerfreien Sonderzahlung unterstützen können. Diese Sonderzahlung bleibt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV zudem beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, unterliegt die Coronaprämie nicht dem Progressionsvorbehalt und demnach ist diese auch nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Die Coronaprämie kann sowohl als Barlohn als auch als Sachlohn gewährt werden.
Die Coronaprämie kann grundsätzlich an jeden Mitarbeiter, unabhängig von Art oder Umfang seiner Tätigkeit gewährt werden. Durch die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ist die Coronazahlung auch unschädlich bei einem geringfügig Beschäftigten (Minijob). Eine Angemessenheitsprüfung muss nicht erfolgen. Bei Beschäftigungsverhältnissen mit nahen Angehörigen muss allerdings darauf geachtet werden, dass diese einem Fremdvergleich standhält. Auch Gesellschafter-Geschäftsführer können die Sonderzahlung erhalten, sofern keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
Die aktuellen FAQs des Bundesfinanzministeriums zum Thema Corona haben wir Ihnen zum Download beigefügt. Detaillierte Informationen zur Coronaprämie finden Sie unter Punkt VII. auf den Seiten 12-18.
Corona-Sonderzahlung | Musterschreiben
FAQ Corona (Steuern)
Alle Informationen und Angaben in diesem Fachhinweis haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Bei Fragen zur Coronaprämie können Sie sich auch gerne jederzeit an die o. g. E-Mail wenden.